Testament Verfassen




Gesetzliche Erbfolge

Der Begriff Erbfolge nimmt eine zentrale Position im Erbrecht ein, denn hieraus ergibt sich, welche Personen in welchem Umfang erben. Künftige Erblasser sollten sich daher ebenso wie jeder Erbe intensiv mit dem Thema Erbfolge auseinandersetzen und sich so auf das Unausweichliche vorbereiten, denn jeden Menschen ereilt früher oder später der Tod. Aus diesem Grund macht es durchaus Sinn, zu Lebzeiten vorzusorgen und sich um die Erbfolge zu kümmern. Aber selbst Personen, die dies aus unterschiedlichsten Gründen versäumen, hinterlassen kein absolutes Chaos, weil in einem solchen Fall die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt. Für all diejenigen, die individuelle Vorstellungen haben, ist eine gewillkürte Erbfolge ein Muss und kann beispielsweise durch ein Testament problemlos definiert werden.

Die gewillkürte Erbfolge im deutschen Erbrecht

Verbraucher, die sich zu Lebzeiten mit dem eigenen Tod beschäftigen, müssen zum Teil erst einmal über ihren Schatten springen, können im Zuge dessen aber bestehende Ängste abbauen und der Endlichkeit des Lebens folglich gelassener begegnen. Gleichzeitig hat man so die Gelegenheit, für das eigene Vermögen vorzusorgen, indem man ein Testament errichtet. Hierbei gilt es, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen. Die in § 1937 BGB geregelte Testierfreiheit gibt Erblassern die Möglichkeit, mit einer Verfügung von Todes wegen den eigenen Nachlass zu regeln. In diesem Zusammenhang muss man natürlich die Formvorschriften und weiteren Modalitäten genau berücksichtigen und sich gegebenenfalls professionelle Hilfe bei einem Notar oder Rechtsanwalt suchen.

Die gesetzliche Erbfolge

Für Hinterbliebene stellt sich im Erbfall immer wieder die Frage, was sich der Verstorbene gewünscht hätte. Liegt eine letztwillige Verfügung vor, existiert keine solche Unsicherheit, weil der Erblasser zu Lebzeiten vorgesorgt hat. In vielen Fällen haben Erblasser allerdings nicht vorgesorgt, so dass die gesetzliche Erbfolge für die Aufteilung des Vermögens im Rahmen des Nachlassverfahrens ausschlaggebend ist. Neben dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner sind demnach die nächsten Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt und werden von Gesetzes wegen zur Erbfolge berufen.

In §§ 1924 bis 1936 BGB finden Interessierte alle Gesetzestexte zur gesetzlichen Erbfolge und können sich so ein eigenes Bild von der juristischen Lage machen. Durch das gesetzliche Verwandtenerbrecht werden die Angehörigen unterschiedlichen Ordnungen zugeordnet. Hierbei sollte man beachten, dass nur die Erben der höchsten Ordnung durch die gesetzliche Erbfolge erbberechtigt sind und innerhalb der einzelnen Ordnungen das Repräsentationsprinzip gilt. Weiterhin darf man das Ehegattenerbrecht gemäß § 1931 BGB beziehungsweise das gesetzliche Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners (§ 10 LPartG) nicht außer Acht lassen.